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Der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers entsteht nach deutschem Recht bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts – vorausgesetzt natürlich, es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Doch mit dieser Auffassung könnte bald Schluss sein, denn der EuGH hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt. Art. 167 MwStSystRL sei dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist. In Kurzform: Beim Leistungsbezug von einem Ist-Versteuer darf die Vorsteuer erst bei Zahlung abgezogen werden.

Da das bestehende deutsche Recht (siehe Abschnitt 15.2 USt-Anwendungserlass) für die deutschen Steuerpflichtigen im Regelfall vorteilhafter sein dürfte, ist aktuell kein Handlungsbedarf gegeben. Allerdings werden der Gesetz- oder zumindest der Richtliniengeber wohl früher oder später handeln und die deutsche Auffassung an das Unionsrecht anpassen müssen. Das bedeutet aber neben einem eventuell späteren Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger, dass der Leistende diesem künftig mitteilen muss, ob er selbst Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Denn beim Leistungsbezug von Soll-Versteuerern bliebe es auch bei einer unionskonformen Auslegung dabei, dass der Vorsteueranspruch mit Leistungsausführung entsteht – eine ordnungsgemäße Rechnung natürlich immer vorausgesetzt. Ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer seinerseits nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet, ist unerheblich. Positiv ist die EuGH-Entscheidung in Sachverhalten wie im Streitfall, also bei einer aus deutscher Sicht verspäteten Geltendmachung des Vorsteueranspruchs. Falls die Steuerfestsetzungen für den Zeitraum des Leistungsempfangs nicht mehr änderbar sind, so können sich betroffene Unternehmer nun unmittelbar auf das in diesem Fall günstigere Unionsrecht, also das aktuelle EuGH-Urteil, berufen.

 

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