Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist gesetzlich geregelt. Vergütet wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern u.a. auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).
Fraglich war, ob die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften führt oder bei Gemeinschaftspraxen eine gewerbliche Infektion auslöst. Das BMF hat in Abstimmung mit den Ländern folgendes für die Beratungspraxis bedeutsames Ergebnis getroffen:
Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten sei lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie sei untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt.
Diese Untrennbarkeit mit der originären ärztlichen Tätigkeit nimmt die Finanzverwaltung selbst dann an, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür u. U. ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z.B. als Reisedokument kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen löst die Vergütung für das Ausstellen von Impfzertifikaten demgemäß keine gewerbliche Infektion aus.
Fraglich war, ob die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften führt oder bei Gemeinschaftspraxen eine gewerbliche Infektion auslöst. Das BMF hat in Abstimmung mit den Ländern folgendes für die Beratungspraxis bedeutsames Ergebnis getroffen:
Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten sei lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie sei untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt.
Diese Untrennbarkeit mit der originären ärztlichen Tätigkeit nimmt die Finanzverwaltung selbst dann an, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür u. U. ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten z.B. als Reisedokument kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen löst die Vergütung für das Ausstellen von Impfzertifikaten demgemäß keine gewerbliche Infektion aus.